Energieausweise wurden mit der Erneuerung der EnEV 2007 eingeführt. Sie ersetzen den Energiebedarfsausweis nach EnEV 2000/2004 und den Energiepass der dena.
Rechtliche Grundlagen:
Neubauten benötigen grundsätzlich einen Energieausweis. Der Energieausweis ist bei neuen Gebäuden auf der Grundlage der energetischen Eigenschaften des fertig gestellten Gebäudes auszustellen (§ 80 Abs. 1 GEG).
Bestehende Gebäude (Altbauten) benötigen einen Energieausweis immer dann, wenn sie verkauft oder vermietet werden sollen. Gleiches gilt bei energetischen Modernisierungen und Erweiterungen, wenn in diesem Zusammenhang eine Berechnung (Energiebilanz) nach § 50 GEG durchgeführt wird.
Energieausweise können entweder auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs oder des gemessenen Energieverbrauchs ausgestellt werden.
Um den Energiebedarf eines Gebäudes zu ermitteln, werden die Konstruktion des Gebäudes und seine wärmetechnischen Anlagen bewertet. Der Energiebedarf wird dann für eine durchschnittliche Nutzung ermittelt und ist unabhängig vom Nutzerverhalten.
Für folgende Gebäude müssen nach GEG 2020 Energieausweise auf der Grundlage des Energiebedarfs ausgestellt werden:
Neue Gebäude, geänderte Gebäude, bei denen Berechnungen nach § 50 GEG durchgeführt werden und
Wohngebäude mit weniger als 5 Wohnungen, deren Bauantrag vor dem 1.11.1977 gestellt wurde.
Die Ausstellung von Energieausweisen auf der Grundlage des Energiebedarfs ist relativ aufwendig und kostenintesiv. Energieausweise auf der Grundlage des Energieverbrauchs können kostengünstig ausgestellt werden. Grundlage für die Berechnung ist hierbei der Energieverbrauch der letzten 3 Jahre vor der Ausstellung des Energieausweises. Diese Berechnung ist stark vom Nutzerverhalten eines Gebäudes abhängig.
Sind Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz bei Bestandsgebäuden möglich, so gehören diese als Modernisierungsempfehlungen in die Anlage zum Energieausweis.
Energieausweise gelten für die Dauer von 10 Jahren.
Es gelten nachfolgende Anforderungen:
- Für Energieausweise ist eine Registriernummer der Registrierstelle notwendig (§ 78 GEG).
- Die Aushangpflicht für Gebäude mit starkem Publikumsverkehr gilt ab 500 m² Nutzfläche und bei behördlicher
Nutzung mit starkem Publikumsverkehr ab 250 m² Nutzfläche (§ 80 Abs. 6+7 GEG).
- Energieausweise müssen bei Verkauf/Vermietung von bestehenden Gebäuden vorgelegt oder ausgehängt werden (§ 80 Abs. 4).
- In Immobilienanzeigen sind folgende Pflichtangaben anzugeben: Art des Energieausweises, Endenergiebedarf bzw. -verbrauch, wesentliche Energieträger, Baujahr, Energieeffizienzklasse (§ 87 GEG), soweit ein Energieausweis vorliegt.
- In Energieverbrauchsausweisen ist in jedem Fall der Energieverbrauch für die Warmwasserbereitung anzugeben (§ 82 Abs. 2 GEG).
- Für die Anwendung der neuen Pflichtangaben in Immobilienanzeigen hat das BMWi eine Bekanntmachung (Arbeitshilfe vom 17.04.2014) herausgegeben, in der geregelt ist, wie mit vorhandenen, vor Mai 2014 ausgestellten Energieausweisen umzugehen ist. Bei neuen Gebäuden ist ein Energieausweis erst nach der Fertigstellung des Gebäudes auszustellen (§ 80 Abs. 1 GEG). Die Vorlagepflicht von Energieausweisen beim Verkauf nach § 80 Abs. 4 GEG gilt nur für bestehende Gebäude und bereits fertig gestellte Gebäude, für die bereits ein Energieausweis ausgestellt wurde.